Dieser Stoff ist gem Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) als "umweltgefhrlich" zu kennzeichnen. Er unterliegt damit auch den Vorschriften des ADR. Der Absender muss entscheiden, ob der Stoff einer der UN-Nrn. 3077 oder 3082 bzw. vorrangig einer der Klassen 1 bis 8 oder einer anderen Eintragung der Klasse 9 zugeordnet werden kann. Der BAM liegen fr diese Entscheidung derzeit keine ausreichenden Informationen vor.